Der neue Kollektivvertrag für Hotellerie und Gastronomie gilt erstmals einheitlich für alle Arbeitnehmergruppen, also für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Praktikanten. Die Änderungen gelten seit 1.11.2024, wobei einige Bestimmungen erst ab 1.5.2025 in Kraft treten.
Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen zusammengefasst, die für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer relevant sind. Es handelt sich um keine vollständige Aufzählung aller Änderungen.
Probezeit
Künftig gilt automatisch das erste Monat des Dienstverhältnisses bei Angestellten und Arbeitern als Probemonat. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten beim selben Arbeitgeber und demselben Betrieb mit den wesentlich gleichen Aufgabentätigkeiten handelt. Auf das Probemonat kann verzichtet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Dienstzettel oder Dienstvertrag festgehalten wird.
Diese Änderungen gelten für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.11.2024 vereinbart werden. Bei unbefristeten Dienstverhältnissen von Arbeitern gilt dies schon ab 18.10.2024, aufgrund einer Verlängerung der 14-tägigen Probezeit auf einen Monat.
Kündigungsfristen und Kündigungstermine
Ab 1.11.2024 gelten neue Regelungen bezüglich der Kündigungsaussprüche. Damit wird ein langjähriger Auslegungsstreit beigelegt, ob Hotel- und Gastgewerbe unter das „Saisonprivileg“ fallen und die 14-tägige Kündigungsfrist anwendbar bleibt. Für Arbeitgeber gelten von nun an die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von den Dienstjahren 1 Monat. Als Kündigungstermin gilt der 15. oder der Letze des Monats.
Normalarbeitszeit
Seit 1.11.2024 kann die kollektivvertragliche Regelung zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten angewendet werden, sofern eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat abgeschlossen wird. Eine Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieb entfällt. Bei unbefristeten Dienstverträgen kann der Durchrechnungszeitraum bis zu sechs Monate betragen und bei befristeten bis zu neun Monate. Für die Schwankungsbreite ist zu beachten, dass die tägliche Normalarbeitszeit maximal neun Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 48 Stunden bei Vollzeitbeschäftigten (bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeit) betragen darf.
Über die Durchrechenbarkeit geleistete Arbeitsstunden am Ende der Durchrechnungsperiode sind sowohl für Voll- als auch für Teilzeitbeschäftigte als Überstunden zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass sich künftig die Durchrechnungsdauer verlängert und Überschreitungen mit Überstundenzuschlägen (50%) abgegolten werden (bisher galt der Mehrarbeitszuschlag von 25%).
Vordienstzeitenanrechnung
Ab 1.5.2025 werden facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach Lehrabschluss oder gleichwertigen Abschlüssen zurückgelegt werden, beim selben Arbeitgeber zur Gänze angerechnet und bei anderen Arbeitgebern im Hotel- und Gastgewerbe im Ausmaß von bis zu drei Jahren angerechnet.
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