Das Finanzministerium hat häufig gestellte Fragen zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen“ beantwortet.
In den Veranlagungsjahren 2024 und 2025 sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (echt) umsatzsteuerbefreit, soweit diese eine Engpassleistung von maximal 35 kWp aufweisen und sich auf oder in der Nähe von
bestimmten Gebäuden befinden. Zudem darf für die betroffene PV-Anlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.
Zeitraum der Regelung
Die Regelung gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025. Werden PV-Anlagen gekauft, ohne dass diese der Verkäufer installiert, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt. Hat der Verkäufer die Photovoltaikmodule hingegen auch zu installieren, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung ist nicht von Bedeutung.
Begünstigte Nebenleistungen
Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer PV-Module inklusive Zubehör und Speicher liefert und montiert oder Planungsleistungen erbringt.
Erweiterung einer bestehenden Anlage
Der Nullsteuersatz gilt auch, wenn eine PV-Anlage durch eine Lieferung von PV-Modulen erweitert wird, soweit die Engpassleistung insgesamt nicht mehr als 35 kWp beträgt. Das bloße Nachrüsten einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.
Dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlagen
Grundsätzlich gilt die Regelung auch in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Anlagen. Bei einer dachintegrierten PV-Anlage wird diese direkt in die Dachstruktur eingebaut (z.B. Solardachziegel) und ersetzt herkömmliche Dachmaterialien wie Dachziegel. Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist die Photovoltaikanlage in der Gebäudehülle (Fassade) integriert. Wird im Rahmen einer Dachsanierung eine PV-Anlage geliefert, sind nur die photovoltaikspezifischen Kosten begünstigt. Kosten, die der Dachkonstruktion allgemein zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.
Reparatur einer PV-Anlage
Grundsätzlich sind Reparaturdienstleistungen an PV-Anlagen nicht begünstigt. Wenn die Reparatur jedoch im Austausch eines Photovoltaikmoduls besteht, liegt die Lieferung eines Photovoltaikmoduls vor, welche dem Nullsteuersatz unterliegt.
Regelung gilt für Voll- bzw. Überschusseinspeiser und für den sogenannten Inselbetrieb
Der Nullsteuersatz kommt bei allen Nutzungstypen (siehe Photovoltaikerlass) zur Anwendung.
Kein Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen deren Engpassleistung über 35 kWp liegt
Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden sind nur bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp begünstigt.
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