Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, droht in den meisten europäischen Ländern der Erlass empfindlicher Bußgeldbescheide.
Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssysteme des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung.
Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulars sind bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die WGKK empfiehlt, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die WGKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).
Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen des Formulars hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt. Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der A1-Bescheinigung.

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