Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu
umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (Heilbehandlungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass ein Arzt auf seinen Honorarnoten für die Tätigkeit als Arzt keine Umsatzsteuer ausweisen muss, aber auch keinen Vorsteuerabzug hat. Ärzte haben daher weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Tätigkeit kann zu der irrtümlichen Annahme führen, dass Ärzte nie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

Doch es gibt zwei Ausnahmen von dieser Grundregel:

  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren
  • der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland und der damit verbundene Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System.

Grenze von € 11.000

Wenn der Arzt Einkäufe – zum Beispiel für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien – im EU-Raum tätigt, gilt er als Schwellenerwerber. Das heißt, er wird umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Der liefernde Unternehmer verrechnet daher die Umsatzsteuer des Ursprungslandes. Haben diese Einkäufe im Vorjahr jedoch die Grenze von € 11.000 überschritten oder überschreiten sie im laufenden Jahr erstmalig die Grenze, wird der Arzt zum innergemeinschaftlichen Erwerber und wird wie ein regulärer Unternehmer behandelt.

Bei Überschreiten dieser Grenze sollte der Arzt eine UID-Nummer beantragen, da er dann – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – vom Lieferanten eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhält. Anderenfalls würde die Lieferung doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden: einmal mit der ausländischen USt und einmal mit der Erwerbsteuer im Inland. Wie jeder andere Unternehmer hat nämlich auch der Arzt den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die daraus entstehende Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu entrichten. Allerdings steht dem Arzt auch in diesem Fall kein Vorsteuerabzug zu.

Dienstleistung: Arzt hat Umsatzsteuer abzuführen

Bezieht der Arzt sonstige Leistungen, also Dienstleistungen aus dem Ausland, ist er dazu verpflichtet, aufgrund des Reverse Charge Systems inländische Umsatzsteuer für den ausländischen Dienstleister abzuführen. Wird nämlich die Dienstleistung, wie etwa eine Beratungs- oder Reparaturleistung, von einem ausländischen Unternehmer erbracht, so geht die Umsatzsteuerschuld des ausländischen Dienstleisters auf den Arzt als Unternehmer über, da bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers; hier der Arzt im Inland) der für die Umsatzsteuerschuld maßgebliche Ort ist.
Der ausländische Dienstleister wird seine Rechnung in der Regel zwar ohne Umsatzsteuer ausstellen, der inländische Arzt hat die Umsatzsteuer jedoch an das österreichische Finanzamt abzuführen, wobei ihm jedoch wieder kein Vorsteuerabzug zusteht.

Da ein Arzt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gilt, hat er – auch wenn er ausschließlich ärztliche Heilbehandlungen erbringt und damit umsatzsteuerbefreit ist – unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sollte auch rechtzeitig an die Beantragung einer UID-Nummer gedacht werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und wickeln alle erforderlichen Formalitäten für Sie ab.

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