Bei der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen wurden die CO2-Emissionsgrenzwerte angepasst und die Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftwagen neu geregelt.

Sachbezüge sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Diese Sachleistungen unterliegen den Lohnabgaben. Wird ein arbeitgebereigener Dienstwagen dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges hängt von den Anschaffungskosten und vom Emissionswert im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung des betreffenden Fahrzeuges ab. Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% von den Anschaffungskosten beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung geltenden CO2-Emissionswertes iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen.

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zur Ermittlung des CO2-Emissionswertes von Fahrzeugen liegen zumeist höhere CO2-Emissionswerte vor. Um den neuen Messverfahren gerecht zu werden, werden die vorgesehenen CO2-Grenzwerte in der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW angehoben.

Jahr der Erstzulassung / CO2-Emissionswert (WLTP-Verfahren):
2020 / 141 g/km
2021 / 138 g/km
2022  / 135 g/km
2023  / 132 g/km
2024  / 129 g/km
ab 2025 / 126 g/km

Die Neuregelung ist ab 01.04.2020 für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Auf PKW mit Erstzulassung vor dem 31.03.2020 und Kraftfahrzeuge, für die der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert nicht ausgewiesen ist, sind weiterhin die CO2-Grenzwerte nach der bisherigen Fassung anzuwenden.
Bei Vorführkraftwagen sind ab 1.1.2020 die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben als Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugs anzusetzen.

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