Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so könnte eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.

Dabei kommt es nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch auf ertragsteuerliche sowie kollektivvertragliche Gesichtspunkte an. Bei der Bestimmung der Höhe des Geschäftsführerentgelts ist zu beachten, ob und in welcher Höhe der Geschäftsführer auch an der GmbH beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung).

Abhängig von der Beteiligungshöhe (0%, bis zu 25%, 25%-50% oder mehr als 50%), dem Umfang und der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages sowie dem Ausmaß der Betätigung des geschäftlichen Willens (Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Verwendung eigener Betriebsmittel, Ausmaß der organisatorischen Eingliederung, etc.) unterliegen Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht entweder nach dem ASVG oder dem GSVG.

Gewinnausschüttungen miteinbeziehen

In die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß GSVG nicht nur das Geschäftsführergehalt, sondern auch etwaige Gewinnausschüttungen aus der GmbH miteinzubeziehen. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings nur bis zur sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden (im Jahr 2020 betragen die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen € 5.370 nach dem ASVG bzw. € 6.265 nach dem GSVG).

Auf Fremdüblichkeitsgrundsätze achten

Darüber hinaus ist aus bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführergehalts auf Fremdüblichkeitsgrundsätze zu achten. Die Höhe des Geschäftsführergehalts sollte daher in jener Höhe festgelegt werden, wie sie auch unter fremden Dritten vereinbart werden würde. Ein zu hohes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein zu niedriges Geschäftsführergehalt stellt in Höhe der Differenz zur Höhe eines fremdüblichen Gehalts eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar, die weder zu fiktiven Einnahmen auf Ebene des Gesellschafters noch zu fiktiven Ausgaben auf Ebene der Gesellschaft führt.

Steuervorteil lukrieren

Wird nun ein Geschäftsführergehalt in Höhe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage festgelegt, so könnten dadurch die progressiven Einkommensteuertarifstufen ausgenutzt werden und im Vergleich zur Besteuerung auf Ebene der GmbH mit nachfolgender Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ein Steuervorteil lukriert werden. Zudem können dadurch die höchstmöglichen Pensionsbeiträge an die Sozialversicherung geleistet werden, die wiederum beim Pensionsantritt zu maximalen Pensionsbezügen führen.
Vom jeweiligen Geschäftsführerbezug sind auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten.

Die optimale Höhe des Geschäftsführergehaltes ist jedoch stets anhand der Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Einzelfall zu beurteilen, wobei unter anderem auch kollektivvertragliche Mindestlohnbestimmungen zu beachten sein können. Bei weiterführenden Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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