Im Rahmen der Covid-19-Hilfen konnten und können von betroffenen Unternehmen diverse
Garantien und Zuschüsse beantragt werden. Die von den Unternehmen zur Erlangung dieser
Förderungen bekannt gegebenen Daten und Auskünfte werden vom Finanzamt aufgrund eines
eigens beschlossenen Gesetzes überprüft.

Dieses sogenannte Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) gestattet die Prüfung folgender Maßnahmen:

  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  • Haftungen, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden
  • Fixkostenzuschüsse
  • Kurzarbeitsbeihilfen

Die Prüfung obliegt den Finanzämtern, wobei diese nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter handeln. Für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds, von Fixkostenzuschüssen und Haftungsübernahmen ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig; die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen wird vom für Lohnsteuerprüfungen zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Außenprüfung, Nachschau oder begleitende Kontrolle

Das Finanzamt ist berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

Alle Unterlagen vorlegen

Da bei der CFPG-Prüfung die Mitwirkungspflicht zur Anwendung kommt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen. Das Finanzamt kann auch in die Transparenzdatenbank Einsicht nehmen. Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG besteht nicht. Entstehen bei der Prüfung Zweifel, so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen und diesen dem Finanzministerium und der zuständigen Förderstelle zu übermitteln.
Ergibt sich bei einer Prüfung der Verdacht auf eine gerichtliche Straftat, so ist das Finanzamt zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Als Delikte kommen zum Beispiel Förderungsmissbrauch (zweckfremde Verwendung von Förderbeträgen) oder Betrug in Betracht.

Falsche Angaben, die zur Erlangung von Förderungen erteilt werden und auf einer fehlerhaften Buchführung basieren, können jedoch auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen. Unter Umständen besteht aber noch die Möglichkeit, diese Folgen durch eine Selbstanzeige zu verhindern – wir beraten Sie gerne!

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