Werden Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) in das Inland importiert, unterliegt dieser Import neben allfälligen Zöllen auch der Einfuhrumsatzsteuer, einer Sonderform der Umsatzsteuer.

Die Steuerschuld entsteht dabei nach zollrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung. Als Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer gilt der „Anmelder“ beim Zoll, wobei dies sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer sein können. Führt ein Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen ein, so kann die bar entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, darf die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Daher darf nur jener Unternehmer diese Vorsteuer geltend machen, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die eingeführte Ware hatte.

Umsatzsteuerlicher Lieferort im Ausland

Der Abnehmer gilt als Vorsteuerabzugsberechtigter, wenn der Lieferort aus umsatzsteuerlicher Sicht im Ausland liegt. Ist bei Lieferungen aus dem Drittland hingegen etwa die Lieferkondition „verzollt und versteuert“ vereinbart, so wird der Lieferer oder sein Beauftragter als Anmelder beim Zoll Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist in diesem Fall der Lieferer berechtigt.
Im Regelfall nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sind somit Spediteure, Frachtführer oder Handelsvertreter.

Beispiel:

Ein österreichischer Großhandelsunternehmer (Ö) bezieht Waren von einem Schweizer Unternehmer (S) und vereinbart mit diesem die Lieferbedingung unverzollt und unversteuert. Für eine weitere Warenlieferung vereinbaren die beiden Vertragspartner jedoch die Lieferklausel „verzollt und versteuert“.

Im ersten Fall wird die Ware von Ö zum freien Verkehr angemeldet und von ihm die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt. Er ist somit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Da aus umsatzsteuerlicher Sicht der Lieferort in der Schweiz liegt (da die Beförderung in der Schweiz beginnt), ist Ö im Zeitpunkt der Einfuhr über die Waren verfügungsberechtigt. Ö kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Im zweiten Fall werden aufgrund der Lieferklausel die Waren von S zum freien Verkehr angemeldet und die Einfuhrumsatzsteuer von S bezahlt. S ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt es dadurch zu einer Verlagerung des Lieferorts nach Österreich. Im Zeitpunkt der Einfuhr gilt S als Verfügungsberechtigter. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist in diesem Fall S berechtigt.

Von den oben dargestellten Grundsätzen sind jedoch – abhängig vom Einzelfall – zahlreiche umsatzsteuerliche und zollrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zudem sind für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bei „Importfällen“ mehrere Dokumentationspflichten zu beachten.
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