Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der
Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs
maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.
Im Detail ergeben sich daraus folgende Änderungen, die sich auch noch in den Folgejahren fortsetzen:
Motorbezogene Versicherungssteuer
Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren):
Leistungskomponente: für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag); jedes weitere kW: € 0,72 /kW. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
CO2-Komponente: für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag); jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr:
2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109
Im Jahr 2021 ist die motorbezogene Versicherungssteuer somit um € 34,56 pro Jahr höher als bei einer Erstzulassung 2020. Die jeweiligen Abzugsbeträge eines Jahres sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich jedoch nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Bei PKW ist die Grundlage der Berechnung der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich aktuell die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsbetrag von € 350 zu kürzen.
Die aktuelle Gesetzesänderung sieht einerseits vor, die NoVA auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht auszuweiten. Damit fällt die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Weiters wird für Personenkraftwagen der Höchststeuersatz, startend bei 50%, jährlich auf bis zu 80% angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein „Malus“ hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag wird für 2021 mit € 50 festgelegt und bis 2024 auf € 80 steigen. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um 5 g/km abgesenkt.
Die neuen NoVA-Regelungen finden ab 1.7.2021 Anwendung, wobei spezielle Übergangsregelungen für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurden, gelten.
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