Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die
bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert
werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.
Ausfallsbonus III
- für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
- bei mindestens 30% Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40% Umsatzausfall im Jänner bis März 2022
- nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10% bis 40%
- Höchstbetrag € 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
- Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio.
- Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h. Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 beantragbar
- Achtung: bei COVID-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus!
Verlustersatz
- für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
- bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat
- Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens
- beantragbar ab Anfang 2022
- Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.
Härtefallfonds
- für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
- Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11-12/2021: 30%, ab 2022 > 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit
- 80% zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs
- mindestens € 600 (11-12/2021: € 1.100), maximal € 2.000
- beantragbar: ab 01.12.2021 bis 02. 05.2022
Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.03.2022 verlängert.
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