Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wird diese von € 60 auf € 120 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens € 720 pro Monat begrenzt.

Dies ist nur möglich, wenn

  • Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer)
  • nebenberuflich
  • in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine anderen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen € 120 pro Einsatztag bzw. € 720 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Bei den genannten Beträgen handelt es sich somit um Freibeträge.

Jährliche Meldepflicht

Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln.

Folgende Daten sind dabei dem Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden:

  • Familien- und Vorname des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • Sozialversicherungsnummer des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • ZVR-Nummer des Vereins
  • Steuernummer des Vereins
  • Ausbezahlter Gesamtbetrag

Achtung: Begleitpersonen und Eltern von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.

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