Erleidet ein Unternehmer finanzielle Einbußen, weil sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat, können diese Einbußen als Betriebsausgaben steuerlich mindernd geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gibt Leitlinien vor, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen als Betriebsausgaben gegeben sein müssen.
Um solche Schadensfälle, etwa aus einem Diebstahl, somit als Betriebsausgabe geltend machen zu können, bedarf es

  1. einer genauen innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle,
  2. nach außen erkennbarer Handlungen, wie etwa die Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktsfällen oder die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

Aus Sicht des Dienstnehmers ist beachten, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte zählen, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschafft. Veruntreute Gelder sind somit vom Dienstnehmer als Einkünfte zu versteuern!

Steuerpflichtiger hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen

Im vorliegenden BFG-Fall stellte ein Dienstgeber fest, dass es bei Anwesenheit einer bestimmten Dienstnehmerin regelmäßig zu Fehlbeträgen kam, woraufhin das Dienstverhältnis mit dieser Dienstnehmerin beendet wurde. Die Dienstnehmerin wurde aber weder angezeigt noch zu einer Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Als Nachweis der „Schadensfälle“ führte der Dienstgeber innerbetrieblich monatliche Zwischeninventuren durch und erstellte verschiedene Dienstpläne, um genaue Rückschlüsse auf die die Fehlbeträge verursachende Dienstnehmerin ziehen zu können. Nach Ausscheiden dieser Dienstnehmerin bestanden keinerlei Differenzen mehr. Mangels 100%igen Nachweises des „Diebstahls“ verzichtete der Dienstgeber aber auf eine strafrechtliche Anzeige der vermeintlichen Täterin.

Das BFG führte dazu aus, dass der Steuerpflichtige aber alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.

Schadensfälle wurden vom BFG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt

Da der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte (Anzeige), waren die geltend gemachten Schadensfälle als Betriebsausgaben laut BFG nicht zu berücksichtigen.

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